Es lässt sich gestützt auf den Extraktionsbericht nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Schulden von CHF 600.00 aus Drogengeschäften gestammt haben. Ferner wäre auch unklar, um welche Drogen in welcher Menge es sich gehandelt hätte und würde sich auch der Tatzeit- 30 raum nicht so genau bestimmen lassen. Aus den Aussagen von R.________ ergeben sich zudem keine weiteren Erkenntnisse. Insgesamt liegen zu wenige Indizien für einen rechtsgenüglichen Nachweis des Sachverhalts vor.