lässt sich folglich nichts Konkretes entnehmen bzw. bestritt sie den Drogenkauf. Aus dem Extraktionsbericht und den Aussagen von R.________ geht hervor, dass sie Schulden von CHF 600.00 bei A.________ hatte. Weiter bestehen gewisse Hinweise darauf, dass R.________ Drogen bei A.________ gekauft hatte. So deutet insbesondere ihre Nachricht «u sege, du terrorisiersch mi wiu mir mau droge verchauft heiigsch» darauf hin, wobei die Aussage mit dem Drogenverkauf im Konjunktiv verfasst ist. Es lässt sich gestützt auf den Extraktionsbericht nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Schulden von CHF 600.00 aus Drogengeschäften gestammt haben.