16.2 Vorbringen der Parteien Seitens Rechtsanwältin Dr. D.________ und Rechtsanwalt F.________ wurde im Rahmen des Parteivortrages im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser Vorwurf nicht mit dem Anklagegrundsatz vereinbar sei, zumal nicht klar sei, um welche Betäubungsmittelart und Menge es gehe und wer wann wie und wieviel verkauft habe. Es handle sich dabei um reine Spekulationen (pag. 2527, pag. 2529). 16.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Extraktionsbericht über die Chats zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ (pag. 486 ff.) sowie die Einvernahme von R.________ vom 26. Januar 2018 (pag. 478 ff.) vor.