Insgesamt liegen zu wenige Indizien für den rechtsgenüglichen Nachweis des Sachverhalts vor. Entsprechend wurde auch im Anzeigerapport vom 14.01.2019 festgehalten, dass hinreichende Beweise fehlten, um Q.________ anzuzeigen (p. 332). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Begründung erachtet auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift gestützt auf die dürftigen Indizien als nicht erstellt.