_ vor Ort sei und etwas habe, zudem wurde von konkreten Zahlen und Geld gesprochen. Es lässt sich jedoch alleine gestützt auf den Extraktionsbericht nicht zweifelfsfrei erstellen, dass es sich um konkrete Drogengeschäfte und um welche Drogen und Mengen gehandelt hat. Zudem ist der angeklagte Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 fraglich, zumal die Chatnachrichten erst ab Mitte Juni 2015 bis 25.01.2016 datieren. Es sind auch keine belastenden Aussagen von Q.________ vorhanden. Insgesamt liegen zu wenige Indizien für den rechtsgenüglichen Nachweis des Sachverhalts vor.