15.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Extraktionsbericht des Beschuldigten 2 und Q.________ (pag. 438 ff.) sowie die Aussagen von Q.________ vom 10. Januar 2018 (pag. 428 ff.) vor. 15.4 Beweiswürdigung Hinsichtlich der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2206 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Extraktionsbericht lassen sich insbesondere folgende Nachrichten zwischen C.________ und Q.________ entnehmen: