28 15.2 Vorbringen der Parteien Seitens Rechtsanwältin Dr. D.________ und Rechtsanwalt F.________ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser Vorwurf nicht mit dem Anklagegrundsatz vereinbar sei, zumal nicht klar sei, um welche Betäubungsmittelart und Menge es gehe und wer wann wie und wieviel verkauft habe. Es handle sich dabei um reine Spekulationen (pag. 2527, pag. 2529). 15.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Extraktionsbericht des Beschuldigten 2 und Q.__