___ aufgefundenen Marihuanas, seines eingestandenen Marihuanakonsums sowie der Ausführungen der Verteidigung, dass eine bandenmässige Zusammenarbeit betreffend den Beschuldigten 3 einzig in Bezug auf Marihuana in Betracht komme (vgl. pag. 2529), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 P.________ in der Zeit von ca. Mai 2017 bis spätestens zur Polizeikontrolle am 27. Oktober 2017 mehrmals eine unbestimmte Menge Marihuana verkaufte.