anlässlich der Polizeikontrolle am 27. Oktober 2017 nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Einzig die Menge muss aufgrund der widersprüchlichen Mengenangabe offen bleiben. P.________ führte anlässlich der Einvernahme vom 27. Oktober 2017 aus, dass er wegen des «Kiffens» bereits mit der Polizei zu tun gehabt habe, sonst nicht (pag. 414 Z. 32 ff.). Zudem gab er an, die drei Beschuldigten zu kennen (pag. 414 Z. 50 ff., pag. 415 Z. 61 ff.).