27 Marihuana auf sich getragen habe und festgestellt worden sei, dass er zuvor aus dem Domizil des Beschuldigten 3 gekommen sei. Zwar befinde sich hier kein Anzeigerapport zu dieser Polizeikontrolle in den Akten, das Gericht stelle aber auf die Angaben der Polizei in der Einvernahme ab (pag. 2205; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).