Ein Verkauf könne dem Beschuldigten 2 nicht angerechnet werden, der Sachverhalt sei nicht erstellt (pag. 2527). 14.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Extraktionsbericht über Chats zwischen dem Beschuldigten 3 und P.________ (pag. 423 ff.), der Berichtsrapport vom 14. November 2017 (pag. 1056 ff.) und die Einvernahme von P.________ vom 26. Januar 2018 (pag. 413 ff.) vor. 14.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte aus, dass der Einvernahme von P.________ zufolge am 27. Oktober 2017 eine Polizeikontrolle in der Einstellhalle des AG.________ (Einkaufszentrum) in I.________ stattgefunden habe, bei welcher P.________ 0.2g