14.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwältin Dr. D.________ führte im Rahmen des Plädoyers aus, dass P.________ ausdrücklich ausgesagt habe, nur mit dem Beschuldigten 3 Kontakt gehabt zu haben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die drei Beschuldigten arbeitsteilig organisiert gewesen seien. Bei P.________ habe man 0.2g Marihuana sicherstellen können, nachdem er aus dem Domizil des Beschuldigten 3 gekommen sei. Eine derart geringe Menge werde bekanntermassen nirgends gehandelt. Ein Verkauf könne dem Beschuldigten 2 nicht angerechnet werden, der Sachverhalt sei nicht erstellt (pag.