In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass O.________ sämtliche Betäubungsmittel von den Beschuldigten 1 und 2 am Domizil des Beschuldigten 3 bezogen hat, wobei die Verkäufe hälftig zwischen den beiden aufgeteilt waren. Konkret erwarb er dabei von ca. Mai 2015 bis Mai 2017 insgesamt 3'600g Marihuana (150g pro Monat während zwei Jahren) für CHF 28'800.00 (monatlich je 150g à CHF 1'200.00), im Jahr 2016 60 Ecstasy- Pillen für CHF 300.00 (CHF 5.00 pro Pille) unter zwei Malen und in den Jahren 2016 und 2017 50g Kokain für CHF 5’000.00 (CHF 100.00 pro Gramm) unter vier Malen.