406 Z. 130 ff.). Der Beschuldigte 3 habe ihm kein Kokain verkauft (pag. 406 Z. 135 f.). Die Kammer kann sich hierzu den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen: Die Aussagen von O.________ sind detailliert, anschaulich und stimmig. Ein Motiv für Falschbelastung ist nicht ersichtlich, im Gegenteil, so muss aufgrund der damit einhergehenden Selbstbelastung davon ausgegangen werden, dass er die zugestandene Menge sicher nicht zu hoch angesetzt hat.