Er habe ungefähr während eines oder eines halben Jahres Drogen in I.________ erworben (pag. 402 Z. 15 ff.). Weiter führte O.________ aus, dass er die drei Beschuldigten kenne und dass das Domizil des Beschuldigten 3 der Treffpunkt gewesen sei (pag. 403 Z. 38 ff.). Ausserdem bestätigte er die vorgehaltenen Angaben zum Erwerb von 2’400g bis 4’800g Marihuana (Gesamtpreis von mind. CHF 19'200.00), 60 Ecstasy-Pillen für CHF 300.00 und 50g Kokain für CHF 5'000.00 im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 und dass er die Gesamtmenge in I.________ gekauft habe.