13.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen des Plädoyers aus, dass die Aussagen von O.________ nicht verwertbar seien. Andere Beweismittel gebe es nicht, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 2525). Rechtsanwältin Dr. D.________ brachte vor, dass der Beschuldigte 2 bei den Verkäufen eine Nebenrolle eingenommen habe. In dubio sei davon auszugehen, dass ca. 80% der Verkäufe über den Beschuldigten 1 und 20% über den Beschuldigten 2 abgewickelt worden seien. Beim Kokain sei von «halb halb» auszugehen. Ein allfälliges Beweisverwertungsverbot würde aber auch für den Beschuldigten 2 gelten (pag.