Welcher der drei Beschuldigten den Verkauf tätigte, bleibt unklar. Aufgrund der weiteren Tatvorwürfe und Ausführungen zur Zusammenarbeit (vgl. nachfolgend) ist aber davon auszugehen, dass nur die Beschuldigten 1-3 vom Domizil des Beschuldigten 3 aus Drogen veräusserten. Somit ist erstellt, dass M.________ und N.________ die Drogen bei den drei Beschuldigten erworben haben, wobei von einer Gesamtmenge von 8g Marihuana ausgegangen wird.