Auf seine unglaubhaften Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Feststellungen und Sicherstellungen der Polizei sowie die Aussagen von N.________ davon auszugehen, dass M.________ das Marihuana nicht bereits zuvor bei sich hatte, sondern er und N.________ (via M.________) am 14. Juni 2016 die sichergestellten (abgerundet) 8g Marihuana am Domizil des Beschuldigten 3 erworben haben. Welcher der drei Beschuldigten den Verkauf tätigte, bleibt unklar.