_ sind als ausweichend und detailarm zu bezeichnen. Die Konversationen zwischen dem Beschuldigten 2 und seiner Schwester einerseits sowie zwischen dem Beschuldigten 2 und M.________ andererseits lassen zudem vermuten, dass M.________ sehr wohl wusste, dass jedenfalls der Beschuldigte 2 mit Drogen zu tun hatte und er zumindest beabsichtigte, diese beim Beschuldigten 2 zu kaufen (pag. 393: «Hesh du shoggi de M.________ het gern läppu»; pag. 395: «Weisch du grad wie vill es git u flappe», «Chasch luege ds es 8g dinne si mindestens ds wer grob»). Auf seine unglaubhaften Aussagen kann daher nicht abgestellt werden.