24 er auch nicht wissen, wer das Domizil des Beschuldigten 3 damals aufgesucht hatte und führte auf Vorhalt der Aussagen von N.________ aus, dass er ihr von seinem Gras gegeben habe und nicht wisse, warum das eine Rolle spielen sollte, bevor er sich dann darüber echauffierte, wegen einem «50er», den er vor zwei Jahren bei sich gehabt habe, den Weg von BI.________ zur Polizeiwache in I.________ auf sich genommen zu haben (pag. 386 Z. 124 ff.). Die Aussagen von M.________ sind als ausweichend und detailarm zu bezeichnen.