Entgegen der Verteidigung gab N.________ zudem an, das Marihuana von den Begleitern, einem Kollegen ihrer Schwester, direkt im Auto erhalten zu haben, und nicht etwa von ihrem Kollegen (vgl. pag. 516 Z. 71 f., pag. 517 Z. 100 ff.). Sie belastete weder die Beschuldigten noch M.________ übermässig, im Gegenteil, so fällt insbesondere ihr vorsichtiges Aussageverhalten auf, wonach sie sich beispielsweise hinsichtlich des Domizils, wo die Betäubungsmittel abgeholt wurden, nicht festlegen wollte, weil es ja auch ein anderes Haus gewesen sein könnte oder dass sie eben nur fast sicher war, dass M.________ reingegangen ist. Insgesamt sind die Aussagen von N.______