517 Z. 115 f.). Zudem korrigierte sie ihre Aussage auf Vorhalt des mitgeführten Marihuanas sogleich dahingehend, dass sie das falsch gesagt habe und es in diesem Fall doch ein «fufi» gewesen sei (pag. 516 f. Z. 98 ff.). Weiter sind ihre fehlenden Ortskenntnisse in I.________ angesichts ihrer langjährigen Lebensmittelpunkte in Basel und BI.________ ohne weiteres nachvollziehbar (pag. 515 Z. 22 ff.). Damit ist auch nicht weiter erstaunlich, dass sie die Beschuldigten nicht kannte und es eben nicht sie war, sondern ihre Begleitpersonen, welche wussten, wo sie «etwas holen müssen». Entgegen der Verteidigung gab N.___