515 Z. 22 ff.). Die drei Beschuldigten kenne sie nicht (pag. 515 Z. 44). Sie sei mit ihrer Schwester und deren beiden Kollegen unterwegs gewesen (pag. 516 Z. 77 ff.). Auf Frage, ob sie von den Beschuldigten Drogen gekauft habe, erklärte sie, dass sie zu einem Haus gefahren seien. Sie wisse aber nicht, wo das sei (pag. 516 Z. 66 ff.). Auf Vorhalt erkannte sie das Haus nicht wieder. Es könnte ja ein anderes Haus gewesen sein (pag. 516 Z. 95 f.). Die Begleiter von ihnen hätten dort Gras holen wollen. Sie hätten dies auch gemacht. Sie wisse aber nicht, wer das geholt und wer was bezahlt habe. Sie habe einen «20ger» oder «50ger» gekauft.