23 und stimmigen Angaben der Polizei ab, zumal weder die Polizeikontrolle noch der Besitz von Marihuana seitens der kontrollierten Personen M.________ und N.________ in Abrede gestellt wurde (pag. 386 Z. 108 ff., pag. 516 f. Z. 83 ff.). N.________ führte zunächst aus, wo sie zuvor gelebt hatte und aufgewachsen war, und dass sie bereits wegen ihres Marihuanakonsums mit der Polizei zu tun gehabt habe (pag. 515 Z. 22 ff.). Im Kanton Bern sei sie auch einmal erwischt worden. Seit vier Monaten konsumiere sie aber keine Betäubungsmittel mehr (pag. 515 Z. 22 ff.).