Zudem stimme die bei M.________ aufgefundene Menge von 5.3g nicht mit der angeklagten Menge von 8g überein. Auch N.________ habe ausgesagt, dass sie die Drogen nicht von den Beschuldigten, sondern von einem Kollegen erhalten habe. Entsprechend habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2524, pag. 2526). 12.3 Beweismittel Als Beweismittel sind vorliegend der Anzeigerapport vom 14. Januar 2019 (pag. 331 ff.), der Berichtsrapport vom 14. November 2017 (pag. 1056 ff.), die Einvernahmen von M.________ vom 11. Januar 2019 (pag. 383 ff.) und von N.________ vom 10. Januar 2019 (pag.