Wie sich sogleich zeigen wird, geht auch die Kammer letztendlich von Bandenmässigkeit als durchgehendes Qualifikationsmerkmal für alle drei Drogenarten aus. Da für alle drei Drogenarten mindestens eine Qualifikation (Kokain: Mengen- und Bandenmässigkeit; Marihuana und Ecstasy: Bandenmässigkeit) erfüllt ist und der Handel durch die Mittäter nach Ansicht der Kammer von einem Tatentschluss getragen wurde, braucht auch nicht für jeden der 16 konkreten Vorwürfe ein Schuld- oder Freispruch zu erfolgen, da die einzelnen Vorwürfe so nur die Grundlage bilden für die zwei Schuld-