9. Vorbemerkungen Generell kann vorweg genommen werden, dass die Vorinstanz die einzelnen Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1.-1.16. der Anklageschrift detailliert und sorgfältig analysiert, die Beweismittel richtig gewürdigt und die richten Schlüsse gezogen hat. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer mit Ausnahme des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.14. der Anklageschrift vorbehaltslos anschliessen. Nachfolgend werden dem Aufbau der Vorinstanz folgend die konkreten einzelnen Tathandlungen gemäss Ziff. 1.1.-1.16. der Anklageschrift abgehandelt und anschliessend die unter Ziff.