20 Über diese Rechte wurden sie in beiden Einvernahmen ausdrücklich belehrt (pag. 396, pag. 400 f., pag. 635 und pag. 647 f.). Zudem war jeweils die zweite Einvernahme parteiöffentlich, d.h. die Verteidiger der Beschuldigten waren anwesend (pag. 400, pag. 647) und hatten somit Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen resp. die beiden Informanten zu konfrontieren, was zumindest Rechtsanwalt B.________ denn auch ausdrücklich tat. Die Aussagen von O.________ und W.________ sind somit verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung