Ob sich die Kammer der Meinung gemäss Beschwerdekammer in BK 16 44 E. 4 (absolutes Beweisverwertungsverbot) anschliesst, kann angesichts der fehlenden Rügemöglichkeit offengelassen werden. Im Falle von Art. 141 Abs. 2 StPO würden mit den vorliegenden schweren Vorwürfen der BetmG-Widerhandlungen jedenfalls genügend schwere Straftaten vorliegen, welche es aufzuklären gäbe. Soweit die beiden Freiburger «Informanten» (vgl. auch pag. 325) je in ihren zwei Einvernahmen Aussagen machten, mit welchen sie sich selber in ihrem eigenen Verfahren und gleichzeitig auch die Beschuldigten im vorliegenden Verfahren belasteten, machen sie die Aussagen in Bezug auf die Beschuldigten im vorliegenden