Weil die damals gültige Fassung von Art. 131 Abs. 3 StPO für den Fall eines Verzichts auf eine Wiederholung noch von Gültigkeit (‘nur gültig’) der Beweiserhebung (per 1. Januar 2024 wurde dieser Begriff mit Unverwertbarkeit [‘nur verwertbar’] ersetzt) sprach, war auch in der Lehre umstritten, ob mit Verwendung dieses Begriffes die absolute Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO gelten sollte, oder nicht eher die relative Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO. Ob sich die Kammer der Meinung gemäss Beschwerdekammer in BK 16 44 E. 4 (absolutes Beweisverwertungsverbot) anschliesst, kann angesichts der fehlenden Rügemöglichkeit offengelassen werden.