Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, d.h. ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, kann vorliegend im Einklang mit der Vorinstanz offengelassen werden. Obwohl für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, ist in der Verzichtserklärung immerhin ein Hinweis darauf auszumachen, dass sie im Nachgang auch nicht auf eine Wiederholung der Beweismassnahmen bestanden haben dürften. Weil die damals gültige Fassung von Art. 131 Abs. 3 StPO für den Fall eines Verzichts auf eine Wiederholung noch von Gültigkeit (‘nur gültig’) der Beweiserhebung (per 1. Januar 2024 wurde dieser Begriff mit Unverwertbarkeit [