Ein Rechtsschutzinteresse bezüglich dieses Rechts hat somit nur der aussagende Beschuldigte selber, nicht aber ein Dritter. Somit scheitern die Einwände der Verteidiger bereits daran, dass sie sich nicht auf ein Recht eines anderen berufen können. Sowohl O.________ als auch W.________ haben gegenüber dem Protokollführer in ihren jeweiligen Einvernahmen ausdrücklich auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, d.h. ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, kann vorliegend im Einklang mit der Vorinstanz offengelassen werden.