131 Abs. 3 StPO die (damals noch erwähnte) Ungültigkeit (heute «Unverwertbarkeit» vgl. nachfolgend) einer Beweiserhebung in das Belieben des Beschuldigten selber stellt, nämlich indem es ihm das Recht einräumt, auf die Ungültigkeit zu verzichten, indem er nicht auf einer Wiederholung der Beweiserhebung beharrt. Dadurch unterscheidet sich dieses Beispiel aus dem Gesetz deutlich von Art. 140 StPO, der Unverwertbarkeit wegen verbotener Beweismethoden, wozu der Beschuldigte ausdrücklich nicht zustimmen kann. Ein Rechtsschutzinteresse bezüglich dieses Rechts hat somit nur der aussagende Beschuldigte selber, nicht aber ein Dritter.