sich jeweils für ihr Verfahren auf das Beweisverwertungsverbot berufen könnten, weil dieses Verbot sie als Beschuldigte in ihrem eigenen Verfahren davor schützen soll, sich ohne rechtlichen Beistand selber zu belasten. Durchsetzen kann die Unverwertbarkeit mit anderen Worten nur der selber während der Beweiserhebung zu Unrecht nicht verteidigte Beschuldigte (vgl. auch BGer 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.; RUCK- STUHL, Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 18 zu Art. 131 StPO). Verstärkt wird diese Auffassung auch dadurch, dass Art. 131 Abs. 3 StPO