19 Die Kammer kann sich diesen treffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Hervorzuheben ist vorliegend ergänzend und teilweise wiederholend insbesondere, dass einzig O.________ und W.________ sich jeweils für ihr Verfahren auf das Beweisverwertungsverbot berufen könnten, weil dieses Verbot sie als Beschuldigte in ihrem eigenen Verfahren davor schützen soll, sich ohne rechtlichen Beistand selber zu belasten.