HASLER DOMINIK, Rollenwechsel im Strafverfahren, Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, 2019, S. 387 f.). Das ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall, da die zweiten Einvernahmen von O.________ vom 09.01.2018 und von W.________ vom 16.01.2018 parteiöffentlich und damit in Anwesenheit der Verteidigungen der Beschuldigten durchgeführt wurden. Folglich wurde das Konfrontationsrecht gewahrt und sind sämtliche Aussagen von O.________ in den Einvernahmen vom 16.05.2017 und 09.01.2018 sowie von W.________ in den Einvernahmen vom 01.12.2017 und 16.01.2018 verwertbar.