Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die selbstbelastende Aussage, welche dazu führt, dass eine amtliche Verteidigung als notwendig erscheint, von den rechtlichen Folgen, welche eine unterlassene Beiordnung zeitigt, ausgenommen wäre (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21.03.2016 E. 3.4). Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Einvernahme einer Auskunftsperson bzw. einer beschuldigten Person aus einem getrennt geführten Verfahren ist, dass das Konfrontationsrecht gewahrt wurde.