Sie können nicht Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftspersonen bezwecken, in deren Namen als verletzt anrufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der Einvernahmen geltend machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24.10.2018 E. 1.4). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die selbstbelastende Aussage, welche dazu führt, dass eine amtliche Verteidigung als notwendig erscheint, von den rechtlichen Folgen, welche eine unterlassene Beiordnung zeitigt, ausgenommen wäre (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21.03.2016 E. 3.4).