Sofern eine notwendige Verteidigung erforderlich gewesen wäre und O.________ und W.________ nicht auf eine Wiederholung ihrer Einvernahmen verzichten, sind ihre Aussagen in den sie betreffenden Strafverfahren unverwertbar. Dies führt aber nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Aussagen im hiesigen Verfahren: Die vorliegend Beschuldigten können aus der allfälligen Verletzung der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nichts zu ihren Gunsten ableiten.