_ geltend, weil diese im Kanton Fribourg in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte einvernommen worden seien und der einvernehmenden Polizei angesichts der Aussagen bereits ab der ersten Einvernahme hätte bewusst sein müssen, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. Trotzdem sei ihnen auch bei der zweiten Einvernahme keine Verteidigung zur Seite gestellt worden (pag. 2524 ff.). Die Vorinstanz hat dazu Folgendes festgehalten (pag. 2195 f.; S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung