7. Verwertbarkeit der Aussagen von O.________ und W.________ Die Verteidigungen der Beschuldigten machten in ihren Plädoyers vor der Vorinstanz und teilweise auch im oberinstanzlichen Verfahren die Unverwertbarkeit sämtlicher Aussagen von O.________ und W.________ geltend, weil diese im Kanton Fribourg in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte einvernommen worden seien und der einvernehmenden Polizei angesichts der Aussagen bereits ab der ersten Einvernahme hätte bewusst sein müssen, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle.