Mit anderen Worten können die drei Beschuldigten später bei Auftauchen weiterer Drogenabnehmer nicht noch einmal in diesem Zeitraum betreffend diese drei Drogenarten wegen qualifizierten Drogenhandels verurteilt werden, es sei denn, es liessen sich diesbezüglich ein separater, unabhängiger Tatentschluss nachweisen. Grund dafür ist nach hier vertretener Auffassung, dass andernfalls statt eines Schuldspruchs zwei (qualifizierte) Schuldsprüche erfolgen würden, nur weil die Sachverhalte nicht gleichzeitig, sondern in separaten Verfahren beurteilt worden wären.