Es geht um die Frage, ob mit den Einzelvorwürfen der bandenmässige und teilweise mengenmässig qualifizierte Drogenhandel während eines bestimmten, klar abgrenzbaren Zeitraums erfüllt ist. Daraus erhellt, dass die Anklageschrift bei der Prüfung des Anklageprinzips entsprechend auch als Ganzes zu betrachten ist, und die einzelnen Drogenvorfälle nicht isoliert vom Rest. Durch eine Verurteilung wegen bandenmässigen Drogenhandels in Bezug auf Marihuana, Kokain und Ecstasy in dieser Zeitspanne, begangen in Mittäterschaft der beiden anderen Beschuldigten tritt somit die res iudicata für ebendies ein. Mit anderen Worten können die drei Beschuldigten später bei