Was den Grundsatz ne bis in idem betrifft, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Anklageschrift nach hier vertretener Auffassung bei genauer Betrachtung einen zusammengefassten Vorwurf umfasst, basierend auf einem (gemeinsamen) Tatentschluss, jenen gerichtet auf qualifizierte Widerhandlung im Sinne einer Tateinheit, evtl. mehrfach begangen. Es geht um die Frage, ob mit den Einzelvorwürfen der bandenmässige und teilweise mengenmässig qualifizierte Drogenhandel während eines bestimmten, klar abgrenzbaren Zeitraums erfüllt ist.