Da sich die Zuordnung aber klar aus den Akten ergibt, die betreffenden Beschuldigten auch mit diesen Vorwürfen einzeln konfrontiert wurden und sie letztendlich im Tatvorwurf als eines der drei Bandenmitglieder enthalten sind, schadet dies nicht. Was den Grundsatz ne bis in idem betrifft, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Anklageschrift nach hier vertretener Auffassung bei genauer Betrachtung einen zusammengefassten Vorwurf umfasst, basierend auf einem (gemeinsamen) Tatentschluss, jenen gerichtet auf qualifizierte Widerhandlung im Sinne einer Tateinheit, evtl. mehrfach begangen.