Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen ebenfalls an. Auch nach hier vertretener Auffassung hätten einige Angaben der Anklageschrift, insbesondere betreffend Zuordnung von Tathandlungen zu den einzelnen Bandenmitgliedern durchaus noch genauer erfolgen können, zumal die vorhandenen Beweismittel dies erlauben. Da sich die Zuordnung aber klar aus den Akten ergibt, die betreffenden Beschuldigten auch mit diesen Vorwürfen einzeln konfrontiert wurden und sie letztendlich im Tatvorwurf als eines der drei Bandenmitglieder enthalten sind, schadet dies nicht.