, p. 963 ff. Z. 92 ff.). Der Anklagegrundsatz ist betreffend den Vorwurf der Bandenmässigkeit nicht verletzt. Ob sodann die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit erfüllt sind, ist eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Die in der Anklage genannten Vorwürfe sind genügend konkret umschrieben. Die drei Beschuldigten A.________, C.________ und E.________ wussten zu jedem Zeitpunkt genau, was ihnen vorgeworfen wird und sie konnten sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen.