17 re wurde ihnen dabei mitgeteilt, dass ihnen der Drogenverkauf gemeinsam mit den anderen beiden Beschuldigten vorgeworfen wird (p. 734 Z. 65 ff., p. 739 Z. 54 ff., p. 842 Z. 63 ff., p. 855 Z. 544 f., p. 959 Z. 67 ff.) und teilweise die Aussagen von K.________ zur Zusammenarbeit vorgehalten (p. 739 Z. 60 ff.). Weiter wurden die drei Beschuldigten betreffend die einzelnen mutmasslichen Drogenabnehmer jeweils gefragt, ob der befragte Beschuldigte oder einer der anderen beiden Beschuldigten dieser Person Drogen verkauft habe (p. 744 ff. Z. 63 ff., p. 847 ff. Z. 138 ff., p. 963 ff.