Insgesamt wussten vorliegend A.________, C.________ und E.________ jederzeit genau, aufgrund welcher konkreter Tatumstände ihnen der Vorwurf der Bandenmässigkeit zur Last gelegt wurde und sie konnten sich entsprechend angemessen dagegen verteidigen. Inwiefern eine angemessene Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht. Neben den Schilderungen in der Anklageschrift wurden ihnen wie erwähnt anlässlich ihrer Einvernahmen sehr detailliert die massgebenden Extraktionsberichte mit den Chats vorgelegt und die Aussagen der Auskunftspersonen vorgehalten. Insbesonde-