Trotzdem könnte die Anklageschrift in gewissen Punkten tatsächlich etwas ausführlicher und exakter sein. So hätte die Staatsanwaltschaft wie ausgeführt die Tathandlungen mittels Nennung des/der mutmasslichen Täter/s bei den einzelnen Sachverhalten individueller sowie z.B. die Arbeitsteilung und Rolle der einzelnen Beschuldigten etwas detaillierter und konkreter aufführen können. Der Vorwurf der Bandenmässigkeit war aber insgesamt genügend konkret umschrieben. Es geht rechtsgenüglich hervor, dass den drei Beschuldigten vorgeworfen wird, als Bande tätig gewesen zu sein.